Steuer: Geänderter Programmablaufplan ab 01.07.2023
Laut BMF-Entwurf vom 17.05.2023 ist für Zeiten ab dem 01.07.2023 – spätestens rückwirkend bis zum 01.09.2023 – ein geänderter Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug anzuwenden.
Grund für geänderten Programmablaufplan
Die Anpassung ist notwendig, da die durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ab dem 01.07.2023 angepassten Beiträge zur Pflegeversicherung im Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen sind.