Mindestlohnerhöhung 2026/2027
Am 27.06.2025 hat die Mindestlohnkomission eine zweistufige Erhöhung des Mindestlohns mit Beginn der Jahre 2026 und 2027 beschlossen. In diesem Artikel geben wir einen kurzen Überblick über die anstehenden Änderungen.
Anpassung des Mindestlohns
Mit der Einführung des Mindestlohnerhöhungsgesetzes (MiLoEG) im Jahr 2015 wurde eine Mindestlohnkomission eingesetzt. Diese berät unter der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage im regelmäßigen Abstand von zwei Jahren über die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns. Letztmalig wurde der Mindestlohn zum 01.01.2025 auf derzeit 12,82€ brutto je Zeitstunde erhöht. In ihrem Fünften Beschluss nach § 9 MiLoG vom 27.06.2025 informiert die Mindestlohnkomission nun über die weitere turnusmäßige Erhöhung des Mindestlohns in zwei Stufen:
- Erhöhung zum 01.01.2026 auf 13,90 € brutto je Zeitstunde
- Erhöhung zum 01.01.2027 auf 14,60 € brutto je Zeitstunde
Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze
Die Anpassungen des Mindestlohns wirken sich auch auf die Geringfügigkeitsgrenze aus. Die dynamische Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Zeitstunden zu Mindestlohnbedingungen gerundet auf volle Euro:
Mindestlohn * Arbeitsstunden / Monat = Geringfügigkeitsgrenze
Derzeit liegt die Grenze für eine geringfügige Beschäftigung bei einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von 556,00€ (130 Arbeitsstunden über einen Zeitraum von 3 Monaten entsprechen einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden):
12,82 € * 130 Stunden / 3 Monate = 556,00 €
Im Zuge der beschlossenen Mindestlohnerhöhung ergeben sich damit unter Berücksichtigung der Formel folgende Auswirkungen für die Geringfügigkeitsgrenze:
- Geringfügigkeitsgrenze 2026: 13,90 € * 130 Stunden / 3 Monate = 603,00 €
- Geringfügigkeitsgrenze 2027: 14,60 € * 130 Stunden / 3 Monate = 633,00 €
Eine Anpassung der Obergrenze von derzeit 2000,00 € monatlichem Arbeitseinkommen für einen Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob) wurde bisher nicht beschlossen. Der Übergangsbereich wird sich damit in den Jahren 2026 und 2027 voraussichtlich sukzessive verkleinern.
Sozialversicherungsrechtliche Einstufung von Mitarbeitern
Durch die Verschiebung der Geringfügigkeitsgrenze kann zudem auch eine sozialversicherungsrechtliche Neubeurteilung der Beschäftigten in den unteren Lohnsegmenten erforderlich werden. Personalfälle, die bisher im Übergangsbereich eingestuft wurden, könnten in die Geringfügigkeit fallen. In diesem Fall sind unter anderem in den Infotypen 0013 (Sozialversicherung D) und 0020 (DEÜV) Änderungen an den SV-Attributen und den dreistelligen Personengruppenschlüsseln vorzunehmen. Für die Überprüfung der korrekten sozialversicherungsrechtlichen Einstufung von Mitarbeitern hat die SAP den Report RP_PAYDE_SV_MINI_MIDI_LIST (“Prüfung Mini-/Midijob“) ausgeliefert. Näheres zur Funktionsweise des Reports finden Sie hier.