ELStAM: Integration PKV-Daten um bis zu 2 Jahre verschoben
Die zum 01.01.2024 geplante Integration der Daten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung in das ELStAM-Verfahren wird um bis zu zwei Jahre verschoben, Starttermin ist damit spätestens der 01.01.2026.
Laut Information der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 10.05.2023 (IV C 5 – S 2363/20/10002 :006) sind die Gründe für die Verschiebung „die Komplexität des technischen Verfahrens und die inzwischen sichere Erkenntnis, dem berechtigten Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an einem korrekten Lohnsteuerabzug vorher leider nicht vollumfänglich gerecht werden zu können. Die erforderlichen gesetzlichen Änderungen sollen zeitnah in die Wege geleitet und der Gesetzgeber soll gebeten werden, sie noch in 2023 zu beschließen. Vor diesem Hintergrund bleibt es für 2024 und ggf. auch für 2025 noch beim oben beschriebenen bisherigen Papierverfahren.“
Fachliche Grundlage zur Integration der PKV-Daten ins ELStAM-Verfahren
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die privat kranken- und pflegeversichert sind, gelten bei der Besteuerung ihres Arbeitslohns besondere Regeln:
- zum einen können die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung steuerfrei sein (§3 Nr. 62 EStG),
- zum anderen werden von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern getragene Versicherungsbeiträge bei der Berechnung der Lohnsteuer zu ihren Gunsten über die Vorsorgepauschale berücksichtigt (§39b Abs. 2 Satz 5 Nr 3d EStG).
Für beides gibt es Nachweisvoraussetzungen:
- So darf der Arbeitgeber Zuschüsse zu einer privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung nach einer Verwaltungsanweisung (R 3.62 der Lohnsteuer-Richtlinien) nur dann steuerfrei lassen, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihm eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegen, aus der sich ergibt, dass bestimmte Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen. Soweit der Arbeitgeber die steuerfreien Zuschüsse unmittelbar an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszahlt, haben diese die zweckentsprechende Verwendung durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres nachzuweisen.
- Damit der Arbeitgeber bei der Berechnung der Lohnsteuer über die Vorsorgepauschale die Beiträge zur privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung berücksichtigen kann, müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihm die abziehbaren Beiträge mittels einer Bescheinigung des Versicherungsunternehmens mitteilen.
Um den mit den beiden zuvor genannten Bescheinigungsverfahren verbundenen bürokratischen Aufwand auf Seiten der privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu mindern und Bürokratiekosten einzusparen, soll ein umfassender Datenaustausch zwischen den privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, Finanzverwaltung und Arbeitgebern eingeführt werden. Die entsprechenden Regelungen wurden bereits bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Der dabei gesetzlich festgelegte Starttermin der Einführung des Datenaustauschs war bisher der 01.01.2024, welcher sich nun jedoch um bis zu zwei Jahre verschiebt.





