Jahreswechsel 2020/2021: Änderungen in der Steuer (3/3)
Wie auch in den letzten Jahren, werden wir Sie auch in diesem Jahr wieder über die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel im SAP® HCM informieren.
Im letzten der dreiteiligen Blogartikel-Reihe gehen wir auf die Änderungen und Neuerungen in der Steuer ein.
Gut zu wissen
Falls Sie das Jahreswechsel-HRSP nicht vor der Januarabrechnung einspielen können, sollten Sie außerdem einen Blick auf die Rechengrößen werfen. Diese wurden mit SAP Hinweis 2956590 – Unbedingte Änderungen zum Jahreswechsel 2020/2021 veröffentlicht. Eine Übersicht der Rechengrößen finden Sie auch in unserem Blogartikel Rechengrößen Jahreswechsel 2020/2021.
Neuer Programmablaufplan (PAP)
Der PAP für 2021 (Include RPCSDFDX) berechnet die Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume ab 01.01.2021.
Bei der Steuerberechnung werden folgende Werte berücksichtigt:
- Rückführung des Solidaritätszuschlags
- Anhebung des Grundfreibetrags auf 9.744 Euro
- Anhebung der Freibeträge für Kinder auf 4.194 Euro bzw. 8.388 Euro
- aktualisierte Rechengrößen in der Sozialversicherung
Vorablösung
Eine Vorablösung finden Sie im SAP-Hinweis 2975899 – Programmablaufplan für die Lohnsteuerberechnung: PAP 2021.
Lohnsteuerbescheinigung 2021
Änderungen in der LStB 2021
- Die Teilapplikation Anteilige Berechnung SV-Kürzung auf Beitragsbemessungsgrenze aufheben (LBSB) wurde bereits im Vorfeld bereitgestellt und wird zum 01.01.2021 aktiviert.
- Für 2021 wird ein neues SAP-Scrip-Formular ausgeliefert:
- Es kommt zu keinen funktionalen Änderungen im Vergleich zum Bescheinigungszeitraum 2020.
- In Zeile 18 wird der Text auf Pauschal mit 15 % besteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geändert.
Vorablösung
Eine Vorablösung finden Sie im SAP-Hinweis 2974029 – LStB: Bereitstellung der Funktionalität und des Formulars für 2021.
Außerdem ist bereits ein Fehler in der LStB aufgefallen, den Sie mit SAP Hinweis 2993941 – LStB: Fehlerhaftes SAP-Script Formular für 2021 korrigieren können.
Lohnsteueranmeldung
Erweiterung bestimmter Kennzahlen
Die Felder „Vorjahr“, „laufendes Jahr“ sowie „Folgejahr“ werden zusätzlich aufgenommen.
Darüber hinaus besteht eine Doppelnutzung bei der Kennzahl 68. Einmal für die freireligiöse Landesgemeinde Pfalz (Rheinland-Pfalz) sowie für die Beiträge zur Arbeitnehmerkammer (Bremen). Die Beiträge zur Arbeitskammer sind nicht aufzuteilen.
Ausweisung nach Kalenderjahren
Ab dem 01.01.2021 sind die Lohnsteuer sowie weitere Kennzahlen getrennt nach Kalenderjahren anzumelden. Die Öffnung des Steuerjahres ist nur noch für Januar und Februar zulässig. Werte für das Vorjahr dürfen nur in der LStA für Januar und Februar übermittelt werden. Lohnsteuerliche Änderungen des Vorjahres durch Rückrechnung sind nur noch bis zum Monat Februar möglich.
Im Rahmen dieser Änderung wurden folgende Anpassungen vorgenommen:
Anpassung des Reports „Anmeldedaten erstellen“ (RPCTAVD0)
Bisher wurde die Differenz bei Rückrechnung über einen Vergleich der Abrechnungsergebnisse gebildet und in die aktuelle LStA übernommen. Ab 2021 wird die Differenz für Vorjahr bzw. Folgejahr in den neu geschaffenen Feldern gesondert ausgewiesen.
Prüfungen der Clearingstelle
- Es wird die Verwendung der neuen Werte (XML-Tags) für Vorjahr und Folgejahr geprüft.
- Hierbei darf das Vorjahr mit der LStA nur in den Monaten Januar und Februar übermittelt werden.
- Das Folgejahr darf nur mit der LStA im Monat Dezember übermittelt werden (bei vorschüssiger Abrechnung).
- Es kommt zu einer Verprobung der Werte innerhalb einer Kennzahl
- Die bisherige Kennzahl muss der Summe aus Vorjahr, laufendem Jahr und Folgejahr entsprechen.
Prüfungen im SAP-System
- Die Öffnung des Steuerjahres für einzelne Personalnummern erfolgt über die Tabelle T5D2M bzw. IT0012.
- Das Steuerjahr kann nur noch bis Februar geöffnet werden.
- Grundsätzliche Öffnung des Steuerjahres erfolgt über das Merkmal DSTLB Ausgabemonat Lohnsteuerbescheinigung.
- Es sind lediglich die Rückgabewerte 12, 01, 02 zulässig.
Erfassung externer Daten
Der Report für die Erfassung der externen Daten für die Lohnsteueranmeldung wird um die entsprechenden Spalten und Eingabefelder erweitert. Für diese sind ebenfalls Prüfungen hinterlegt wie beispielsweise: Die Erfassung der Felder „Betrag Vorjahr“ und „Betrag Folgejahr“ ist nur in den zulässigen Monaten möglich.
Hinweis zu einer Vorablösung
Die Änderungen aus SAP-Hinweis 2975845 – LStA: Ausweisung der Lohnsteuer nach Kalenderjahren können nur via Packet eingespielt werden.
Neue ELSTER ERiC Version 33
Die Finanzverwaltung stellt für 2021 eine neue ERiC-Version zur Verfügung. Neues ERiC-Hauptrelease – Version 33 – ist zwingende Voraussetzung für die Übertragung der LStA 01.2021 (und folgender).
Weitere Informationen entnehmen Sie dem SAP-Hinweis 2982669 – LStA, LStB, ELStAM: Neue ELSTER-ERiC Version 33.
Geplante Umsetzung durch SAP
- Cloud Process Integration (CPI)
- Software wird automatisch aktualisiert. Keine Änderungen an den CPI-Einstellungen notwendig.
- Business Connector (BC)
- Bereitstellung des Paketes ist über das Software Download Center im SDC vorgesehen
- Process Integration (PI/PO)
- Neuer Patch via SAP-Hinweis 2994636 – Year-end 2020 Elster ERiC changes for PI/PO – ERiC 33.2 update
Voraussetzungen
Digitale Lohnschnittstelle (DLS)
Die neue Version der Digitalen Lohnschnittstelle (DLS-Paket 2021) wird durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) veröffentlicht. Folgende Änderungen sind enthalten:
Stammdaten | nicht mehr gefüllte Felder | Neue Felder |
---|---|---|
Arbeitgeber | Org_Einh_1 (Organisationseinheit)
Org_Einh_2 (Unterorganisationseinheit) |
|
Arbeitnehmer | Geschl (Geschlecht des Arbeitnehmers) | ELSTAM_Abruf (Abruf elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale)
Werk_AN_Org (Organisationseinheit) Werk_AN_U_Org (Unterorganisationseinheit) |
Lohnarten | Fahrtk_Zusch (Fahrtkostenzuschüsse § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG Arbeitgeber) | betr_F_Rad (Übereignung betriebliches Fahrrad)
pausch_OEPNV (pauschal besteuerte Bezüge i. S. v. § 3 Nr. 15 EStG) SB_Bef_Whg_eT (Sachbezüge Beförderung Wohnung – erste Tätigkeitsstätte) |
Weitere Informationen entnehmen Sie dem SAP-Hinweis 2986458 – DLS: Neue Version der Digitalen Lohnschnittstelle DLS-Paket 2021.1.
Steuerfreiheit KuG-Zuschuss
Die Steuerfreiheit des AG-Zuschusses zum Kurzarbeitergeld (KuG-Zuschuss) soll gemäß des Jahressteuergesetzes bis zum 31.12.2021 verlängert werden. Im SAP Standard muss hierfür die gesetzliche Teilapplikation KuG: Zuschuss steuerfrei/steuerpflichtig (KUZS) entsprechend angepasst werden.
Vorablösung
Eine manuelle Korrekturanleitung für eine Vorabkorrektur finden Sie im SAP-Hinweis 2990916 – KuG: Verlängerung der Steuerfreiheit des AG-Zuschusses.
Mehr Informationen zu den aktuellen Änderungen in der KUG-Arbeit im SAP HCM erhalten Sie hier.
Statistik: Arbeitskostenerhebung
Ausgewählte Unternehmen müssen für das Kalenderjahr 2020 eine Arbeitskostenerhebung erstellen, welche bis April 2021 abzugeben ist.
Das Customizing zur Arbeitskostenerhebung finden Sie im SPRO unter Abrechnung Deutschland > Auswertungen und Statistiken > Arbeitskostenerhebung.
Weitere Informationen entnehmen Sie dem SAP-Hinweis 2986816 – HR-DEH: Arbeitskostenerhebung 2020.
Pauschaler Kirchensteuerhebesatz in Baden-Württemberg
Für Baden-Württemberg gibt es eine Änderung des pauschalen Kirchensteuerhebesatzes zum 01.01.2021. Bei Anwendung der Vereinfachungsregel in Verbindung mit pauschal versteuerten Bezügen wird der Kirchensteuerhebesatz von 5,50% auf 5,00% gesenkt.
Vorablösung
Eine manuelle Korrekturanleitung für eine Vorabkorrektur finden Sie im SAP-Hinweis 2977164 – Änderung pauschaler Kirchensteuerhebesatz für Baden-Württemberg zum 01.01.2021.
Neue Entfernungspauschalen
Gemäß dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (Bgbl. Teil 1 2019 Nr. 52 vom 30.12.2019) werden die Entfernungspauschalen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstelle ab dem 01.01.2021 angepasst. Entsprechend der Regelung gelten ab dem 21ten Kilometer folgende Pauschalen:
- 01.01.2021 – 31.12.2023 0,35 €
- 01.01.2024 – 31.12.2026 0,38 €
- ab 01.01.2027 0,30 €
Vorablösung
Eine Korrekturanleitung für eine Vorabkorrektur finden Sie im SAP-Hinweis 2978144 – Änderung der Pendlerpauschale zum 01.01.2021.
Aufteilung sonstiger Bezüge bei Auslandstätigkeitserlass
Bereits seit dem 14. März 2017 gelten ab 2019 für die Zuordnung und Aufteilung des Arbeitslohns bei Auslandstätigkeiten die gleichen Grundsätze.
Bislang war es im SAP System so, dass unterjährig die Aufteilung sonstiger Bezüge bei Anwendung eines Auslandstätigkeitserlasses (ATE) anhand der Kalendertage erfolgte, nicht anhand der tatsächlichen Arbeitstage (wie beim Doppelbesteuerungsabkommen). Mit einer neuen Teilapplikation STD2 (Aufteilung ATE nach Arbeitstagen) werden die Lohnarten über die Tabelle T512C in einen steuerfreien und steuerpflichtigen Anteil aufteilt. Im SAP-Standard ist die Teilapplikation ab 01.01.2021 aktiv:
Aufteilungsart | Aufteilung der Lohnarten bei Steuerbefreiung nach DBA oder ATE |
---|---|
4 (Aufteilung nach Kalendertagen) | weiterhin nach Kalendertagen mit Warnmeldung in der Abrechnung |
5 (Aufteilung nach Arbeitstagen) | nach Arbeitstagen (Aufteilung erfolgte bislang bei ATE nach Kalendertagen) |
6 (Aufteilung nach Kalendertagen des Vorjahres) | weiterhin nach Kalendertagen des Vorjahres mit Warnmeldung in der Abrechnung |
7 (Aufteilung nach Arbeitstagen des Vorjahres ) | nach Arbeitstagen des Vorjahres (Aufteilung erfolgte bislang bei ATE nach Kalendertagen des Vorjahres) |
Weitere Informationen entnehmen Sie dem SAP-Hinweis 2988991 – Aufteilung sonstiger Bezüge bei Auslandstätigkeitserlass ATE.
Weitere Artikel zum Jahreswechsel 2020/2021
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